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Abmahnfalle geschäftliche e-mails

Die erste Abmahnwelle wegen fehlender Handelsregisterangaben in geschäftlichen E-Mails läuft!!!Benutzen Sie e-mails für Ihren geschäftlichen Schriftwechsel? Seit Anfang diesen Jahres gibt es gesetzlich festgelegte neue formale Anforderungen für Geschäfts-e-mails.

Informationen, die bisher nur auf gedruckten Briefen angeben mussten, müssen ab sofort in sämtlichen Geschäftsbriefen zu sehen sein. Und das betrifft auch e-mails.
Als Gewerbetreibender, unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens, müssen Sie dem Empfänger bestimmte Mindestinformationen mitteilen. Darunter fallen u.a. die genaue Firmenbezeichnung, Anschrift, Handelsregistereintrag wenn vorhanden.
Geschäftsbriefe "gleichviel in welcher Form" müssen mit den Angaben aus dem Handelsregister versehen sein.

Davon betroffen sind alle schriftlichen Mitteilungen, die Sie aus Ihrem Unternehmen nach außen versenden - Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen u.ä.

Bei Missachtung dieser neuen Vorgaben kann es teuer werden. Für eine GmbH kann ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro verhängt werden. Außerdem droht eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Und Vorsicht, wenn Sie zu den Nutzern der sogenannten elektronischen Visitenkarten gehören. Es ist möglich das diese nicht mehr ausreicht, da ein solcher Anhang nicht von allen problemlos geöffnet werden kann.

Die erste Abmahnwelle wegen fehlender Handelsregisterangaben in geschäftlichen E-Mails wurde am 2.2.07 gemeldet.
Das Gießener Unternehmen Iglusoft GmbH verschickte per Fax Abmahnungen mit dem Inhalt, dass die E-Mails der Abgemahnten "nicht den Formvorschriften entsprechen, die für E-Mails gelten, welche Geschäftsbriefe ersetzen".

 
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