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Noch mehr Vorsicht beim Versenden von E-mail-Werbung

Als Unternehmer kennen Sie das Problem mit der Unmenge unerwünschter e-mails, die trotz des gesetzlichen Spam-Verbots von 2004 immer wieder im Postkasten landen. Aber wahrscheinlich haben Sie sich auch schon des öfteren die Frage gestellt: "Wie nutze ich das Medium e-mail, ohne gleich mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen oder als Spammer abgestempelt zu werden?"

 

Auch wenn Sie nicht Unmengen von Werbe-e-mails versenden (wollen), sollten Sie sich hier angesprochen fühlen. Denn schon ein einziges e-mail an den falschen Empfänger geschickt, kann Ihnen zum Verhängniss werden.

Viele denken, dass ähnlich wie bei Telefonanrufen auch bei elektronischer Post die Zusendung von Werbung dann zulässig ist, wenn ein Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Mit seinem Urteil vom September 2006 (Az. 3 U 363/05) setzt nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Schlussstrich unter diesen Irrglauben.

Bei dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte eine Werbe-Mail an einen Dritten gesandt, ohne dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung bestand oder er die Werbung angefordert hatte.
Nach einer Abmahnung ging die Beklagte in Berufung mit der Begründung, dass nach ihrer Ansicht E-Mail-Werbung an Gewerbetreibende versandt werden könne, wenn konkrete tatsächliche Umstände ein sachliches Interesse vermuten lassen. Außerdem handele sich, laut Aussage, bei diesem e-mail auch nicht um Spam, sondern es habe eine individuelle Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger geknüpft werden sollen.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts Würzburg, nach dem es sich bei der Werbung um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) gehandelt habe.
Begründung:
Das Gesetz macht keinen Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Empfängern. Eine mutmaßlichen Einwilligung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers ist nicht gegeben.
Nach der jetzt geltenden Rechtslage ist E-Mail-Werbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt oder wenn sich dieser aus konkreten Umständen ergibt z.B. durch die Anforderung von Material.

Also heißt es noch vorsichtiger sein bei e-mails mit Werbematerial an Fremdfirmen. Am besten vorher anrufen und nachfragen, ob man ein Angebot zuschicken darf. Notieren Sie sich auch den Namen der Person, mit der Sie geredet haben, für eventuelle spätere Nachfragen.

Und denken Sie als Empfänger daran: aus einem Werbeangebot könnte auch ein neuer Geschäftspartner werden.

 
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